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Verhaltensmaßregeln der F.L.S.E. für Freizeitreiter - Version française

Wir Reiter wollen mit gutem Beispiel vorangehen, um ein dauerhaftes, friedliches Miteinander ohne Zwang herbeizuführen. Zunächst sollte daran gedacht werden, daß Ritterlichkeit, Disziplin und Höflichkeit die obersten Gesetze reiterlichen Verhaltens sind. Rücksichtslosigkeit führt zwangsläufig zu Vergeltung und endet mit Hader und Feindseligkeit. Deshalb sollte man auch bei unterschiedlichen Interessenlagen miteinander reden und zusammen die praktischen Lösungen suchen, die ohne einseitige Kompromisse allen Beteiligten die Fähigkeit geben, ihren Sport möglichst so auszuüben oder ihre Freizeit so zu gestalten, wie sie es sich vorgestellt haben. In den folgenden Zeilen werden die hauptsächlichen Probleme, die sich im Kontakt mit den einzelnen Benutzergruppen stellen, kurz aufgezeichnet und entsprechende Lösungen vorgeschlagen. Es handelt sich im wesentlichen um unsere Haltung gegenüber
Jägern
Fußgängern
Grundstücksbesitzern

sowie gewisse Verhaltensmaßregeln bei der Veranstaltung von Vereinsausritten, Fuchsjagden etc. und generelle Maßnahmen zur Verhaltensförderung in Wald und Feld.

1. Reiterliches Verhalten gegenüber Jägern

Dem Jäger steht das Recht zu , in dem von ihm gepachteten Revier Wild zu jagen. Durch die zunehmende Zahl von Wanderern zu Fuß oder zu Pferd in seinem Revier kann der Jäger in der Ausübung seines mit steigenden Kosten belegten Hobbys behindert werden. Ihm kann man entgegenkommen - und als Gegenstück sein Verständnis für die Probleme des Reiters erwarten - wenn man möglichst folgende Verhaltensmaßregeln beachtet:

a) Damit der Jäger weiß, wohin er ohne Gefahr für anderer Wald- und Flurbenutzer schiessen kann, müssen Reiter auf den Wegen bleiben. Es gibt in unserern Gegenden genügend Wald- und Feldwege, auf denen der Reiter überall hinkommt, ohne kreuz und quer durch den Wald reiten zu müssen.

b) Im Frühsommer wird in sämtlichen Revieren unseres Landes die Jagd auf den Rehbock ausgeübt. Die Jäger nennen diese Zeit die "Bockzeit", während welcher nach 6 Uhr abends und vor 7 Uhr morgens weder im Wald noch auf den Feldwegen, die nahe am Waldrand vorbeiführen, geritten werden soll. Stellen, an denen Hochsitze und Kanzeln stehen, können von weitem erkannt werden und sollen umritten werden. Jedweder Lärm, durch Schreien oder lautes Sprechen verursacht, sollte tunlichst vermieden werden.

c) Die meisten Treibjagden finden zwischen dem 15. Oktober und dem 1. Dezember statt. An Teibjagden nehmen normalerweise eine größere Anzahl Jäger und Treiber teil. Die Jäger umstellen im weiten Bogen eine bestimmte Waldpartie, welche dann von den Treibern "durchtrieben" wird, um das Wild vor die Schützen zu bringen. Es ist selbstverständlich, daß man diese Waldpartien nicht durchreiten darf, da das ganze Jagdgeschehen hierdurch erheblich gestört würde. In dieser Zeit empfiehlt sich ein ständiger Kontakt zwischen Reitern und Jägern. Sehr viel Ärger kann vermieden werden, wenn der Spazierreiter sich vor seinem Abritt beim zuständigen Jagdpächter erkundigt, wo und wann gejagt wird, und seine Route dem Treibjagdplan entsprechend gestaltet. Treffen sich Reiter und Jäger trotzdem im Wald, so sollte der Reiter in keinem Fall versuchen, sich durchzusetzen und das Treiben durchreiten. Ein solches Verhalten könnte den Erfolg der Jagdveranstaltung in Frage stellen und den Reiter und sein Pferd sogar in Gefahr bringen. In solchen Fällen liegt die praktische Lösung darin, daß der Reiter, den Weisungen des Jägers folgend, das Treiben in weitem Bogem umreitet, oder wenn dies nicht möglich ist, eben solange wartet, bis das Treiben abgeblasen ist und dann erst seinen Ritt fortsetzt.

d) Bei kollektiven Veranstaltungen, vornehmlich bei Fuchsjagden, ist es eine Sache elementarer Höflichkeit des Reiters, den oder die Jagdpächter, deren Reviere anläßlich dieser Veranstaltungen durchritten werden, lange im Voraus in Kenntnis zu setzen und den genauen Ablauf gegebenenfalls miteinander abzustimmen.

Ganz generell sollte duch konsequent korrektes Auftreten dem Jäger die Meinung genommen werden, Reiter seien naturgemmäß unliebsame Störenfriede und seien als solche zu Erbfeinden der Waidmänner zu stempeln. Reiter, die sich diszipliniert, zurückhaltend und ruhig benehmen, stören weder Wild noch Jäger. Und sollte sich bei der Begegnung zwischen Jäger und Reiter einer der beiden nicht so benehmen, wie es wünschenswert wäre, so sollte bedacht werden, daß es Hitzköpfe und Dickschädel in allen Reihen gibtr, daß es jedoch unklug wäre , eine prinzipielle Haltung aus dem Gebaren einiger Minderheiten abzuleiten. Das Zusammenleben zwischen Reiter und Jäger beruht auf Rücksichtnahme und Dialog. Es ist durch wechselseitige Information und Rücksichtnahme unbedingt realisierbar.

2. Reiterliches Verhalten gegenüber Fußgängern

Fußwanderungen, allein oder in Gruppen, erfreuen sich einer zunehmenden Popularität. Von denen für Fremdenverkehr zuständigen Behörden wird diese Aktivität stark gefördert, hat man doch erkannt, daß sich der Kontakt mit den Naturschönheiten unserers Landes am besten zu Fuß herstellen läßt. So ist es auch kaum verwunderlich, daß die Begegnung zwischen Reitern und Fußgängern in Wald und Flur ein Ding des Alltags geworden ist. Bei diesen Begegnungen dürfte es eigentlich nie zu Porblemen kommen, da Wanderer und Reiter eine gleiche Liebe und ein gleicher Respekt an der Natur miteinander verbindet. Reiter sollen aber noch folgendes beachten:

a) Obschon es mit einiegen wenigen Ausnahmen grundsätzlich keine exklusiv für Reiter oder Fußgänger reservierte Wege gibt, so wird dringend davon abgeraten, auf schmalen speziell für Fußwanderer geschaffenen Pfaden zu reiten. In der Tat führen diese Pfade, da sie keinen Fuhrwerken dienen, öfters über weichen Untergrund und können durch Pferdehufe zetrampelt werden, so daß sie dann besonders bei anhaltenden Regenfällen für Fußgänger schwer beschreitbar werden. Auch ist bei Begegnungen zwischen Reitern und Fußgängern auf diesen Wegen oft nicht genügend Platz vorhanden, damit beide ungestört und gefahrlos aneinander vorbeikommen können.

b) Es gibt in unserem Land eine große ANzahl von Feld und Waldwegen, wleche ohne Probleme von Reitern benutzt werden können. Eigens gekennzeichnetet Wanderwege sollen also prinzipiell den Fußgängern überlassen werden; erlaubt aber deren Beschaffenheit, was Untergrund und Breite angeht, ebenfalls die Benutzung durch Reiter, so darf man auch vom Fußwanderer Verständnis erwarten und davon ausgehen, daß er dem Reiter die Ausübung seiner beliebten Sportart uneingeschränkt gönnt. Reiter sollten sich möglichst auf solche Wege begeben, von denen man annimmt, daß sie von Traktoren befahren werden können. Diese bieten nämlich die Gewähr für ausreichende Bodenfestigkeit und setzen gleichzeitig voraus, daß genügend Platz vorhanden ist, damit bei einer Begegnung zwischen Reiter und Fußgänger keiner der beiden den Weg verlassen muß.

c) Sollten sich Reiter und Fußgänger manchmal doch an einer schmalen Wegstelle treffen, so sollte der Reiter dem Wanderer ausweichen, da das vorübergehende Beschreiten des Wegrandes Reiter und Pferd grundsätzlich weniger Unannehmlichkeiten bereitet als dem Fußgänger.

d) Bei Begegnung mit Fußgängern soll der Reiter sein Pferd möglichst im Schritt, höchstens aber im langsamen Trab führen. Schnell galoppierende Pferde in Nähe von Menschen, welche meistens keine oder nur sehr wenig Erfahrung mit Pferden haben, können bei diesen verständlicherweise Angstgefühle hervorrufen.

Ganz generell soll der Reiter dazu beitragen, daß der "Hoch zu Ross"-Komplex zerstört wird. Sicherlich ist freundliches und korrektes Auftreten des Reiters gegenüber dem Fußgänger hierzu das bestgeeignete Mittel.

3. Reiterliches Verhalten gegenüber Grundstücksbesitzern

Forst- und Grundstückbesitzer in unserem Land zeigen im allgemeinen ein entgegenkommendes Verhalten gegenüber Naturfreunden in Wald und Feld. Damit diese Einstlllung bewahrt wird, soll sie mit Respekt vor Eigenbesitz und mit Rücksichtnahme auf dei Belange der Eigentümer honoriert werden. Grundsätzlich sollte in diesem Zusammenhang auf folgendes geachtet werden:

a) Zu gewissen Jahreszeiten sollte nicht auf Wiesen geritten werden, da die Pferdehufe hier ernsthaften Schaden anrichten können, speziell wenn der Grund durch längere Regenfälle etwas aufgeweicht ist. Auf frisch eingesäten Feldern darf selbstverständlich nie geritten werden. Es können also nur abgeerntete Felder und gemähte Wiesen beritten werden.

b) Im Wald muß konsequent auf den Wegen geritten werden. Verläßt der Reiter den Weg, läuft er sofort in Gefahr, an jungen Baumkulturen Schaden anzurichten.

c) Bei kollektiven Veranstaltungen, an denen eine größere Anzahl Reiter teilnimmt, sollten Halte- oder Picknickplätze vorher ausgesucht werden und die ERlaubnis zur Benutzung derselben bei Grundstücksbesitzern eingeholt werden. Auch hier sind Rücksichtnahme und Anstand Voraussetzung für ein ungetrübtes Verhältnis zwischen Reitern und Grundstücksbestzern.

4. Haftung für Schaden in Wald und Flur

Wer nachweislich einen Schaden verursacht hat, muß für diesen Schaden haften. Dieser Grundsatz gilt selbstverständlich auch für Reiter.


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