Art. 904 WAGEN
- Die Wagen für 2- und 4- Spänner müssen 4-räderig und mit einer Bremse ausgestattet sein. Für Einspänner sind 2- und 4-räderige Wagen zugelassen. Einspännerwagen müssen Bremsen haben, die Pferde und Ponys ein Hintergeschirr tragen. In den Prüfungen A und C sollen die Wagen Laternen und Rücklichter oder Reflektoren haben. Geschwindigkeitsmesser, Kilometerzähler und Sperrvorrichtungen am Drehkranz sind in allen Turnieren in keiner Prüfung erlaubt.
- Eisen- und Vollgummireifen sind gestattet. Bei C.A.L. sind, wenn vom Organisator auf der Ausschreibung vermerkt, auch luftbereifte Wagen erlaubt, bei C.A.N. auf keinen Fall.
- Für die C.A.L. ist für keine Prüfung eine Spurbreite vorgeschrieben. Für die C.A.N. gelten die von der F.E.I. angegebenen Masse. Achsspurverbreiterung sowie Zusatzräder deren Durchmesser nicht weniger als 10 cm des Kutschenrades betragen darf, sind zugelassen. Kein Teil, mit Ausnahme der Radnaben und der Ortscheite, darf breiter als die breiteste Spur des Wagens sein. Für die Prüfung C müssen die Wagen die vorgeschriebenen Spurbreiten, an den Hinterrädern gemessen, haben. Die Konkurrenten können eine Ausnahme beantragen und ihre Wagen offiziell vor der Prüfung C messen lassen. Prüfung A und Prüfung C müssen mit demselben Wagen gefahren werden. Der Präsident der Jury kann entscheiden, ob nach der Prüfung C alle Wagen gemessen werden, oder ob nur Stichproben gemacht werden. Die Teilnehmer, deren Wagen die vorgeschriebenen Mindestmasse unterschreiten und keine Ausnahme beantragt haben, werden eliminiert.
- Falls eine Waage vorhanden ist können die Teilnehmer vor der Prüfung B ihre Wagen auf dieser offiziellen Waage wiegen lassen. Der Präsident der Jury wird entscheiden, ob alle Wagen nach der Marathonfahrt gewogen werden, oder ob Stichproben vorgenommen werden. Die Teilnehmer, deren Wagen das vorgeschriebene Gewicht nicht erreichen, werden ausgeschlossen. Für das Gewicht der einzelnen Kategorien, siehe Anhang.
- In allen Prüfungen können die Teilnehmer beliebiges Reservematerial mitführen.
- Besetzung der Wagen: Siehe Anhang.
In Prüfung A: keine Passagiere. In Prüfung B: darf niemand auf mehr als einem Gespann mitfahren. Ein Teilnehmer kann in Prüfung B nicht als Beifahrer oder Passagier auf einem anderen Wagen mitfahren. Jeder Teilnehmer, der einen Teilnehmer oder Passagier oder Beifahrer mitnimmt, der die Strecke bereits vorher mit einem anderen Teilnehmer gefahren ist, wird ausgeschlossen. Im Notfall kann der Präsident der Jury eine Ausnahme dieser Regel gewähren, in dem er einem Teilnehmer, oder Groom erlaubt ein 2. Mal als Groom mitzufahren. Jeder Teilnehmer kann soviele Passagiere mitnehmen, wie er will. In Prüfung C: sind keine Passagiere zugelassen. - Der Wagen für die Prüfung A und C braucht nicht gewogen zu werden, muss aber den in Abschnitt 1,2,3 und 6 enthaltenen Vorschriften entsprechen. Der Wagen darf während keiner der Prüfungen gewechselt werden, aber jedes defekte oder beschädigte Teil darf ersetzt werden. 8. Folgende kommerzielle Werbung ist an den Gespannen erlaubt: Der Name des Wagenherstellers darf auf einem Schild von nicht mehr als 50 cm2 Grösse am Wagen angebracht werden. Der Name des Geschirrmachers darf auf jedem Satz Geschirr einmal erscheinen mittels eines Schildes, das nicht breiter als der Riemen, auf welchem es erscheint, und nicht länger als 10 cm ist. Für Sponsorenwerbung während der Prüfung B, siehe Artikel 903.6 9. Aus Sicherheitsgründen ist es allen Personen, die sich auf der Kutsche befinden, verboten sich durch irgend ein Mittel fest an dieselbe zu binden.
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24.01.2000