Reglement für Fahrturniere

Kapitel II BESTIMMUNGEN

Art. 903 DER FAHRER, der ANZUG und die PEITSCHE.

  1. Derselbe Fahrer muss das Gespann in allen Teilprüfungen eines Turniers führen. An allen Turnieren kann jeder Fahrer nur mit einem Gespann teilnehmen.
  2. In Prüfung A und C muss der Anzug des Fahrers und der Beifahrer im Einklang mit dem Wagentyp und dem Geschirr stehen. Kniedecke, Hut, Handschuhe und das Mitführen der Peitsche in der Hand ist Pflicht für den Fahrer. Beifahrer müssen eine Kopfbedeckung tragen.Die Peitsche soll im Stil passen und muss lang genug sein, um alle Pferde/ Ponys zu erreichen. Es steht dem Fahrer jedoch frei, die Peitschenschnur festzumachen. Unterlassungen werden den Umständen entsprechend und bis hin zur Nichtzulassung zur Prüfung bestraft.
  3. In Prüfung B ist ein weniger formeller Anzug zulässig, doch Aufmachung und Anzug müssen sauber und ordentlich sein. Fahrer, Beifahrer und Passagiere müssen einen Schutzhelm tragen. Kniedecke und Handschuhe sind freigestellt. Ausser in den Hinderniszonen kann die Peitsche niedergelegt werden, sie darf aber keiner anderen Person übergeben werden, ausser im Falle des Wechsels mit einer Ersatzpeitsche.
  4. Methode und Fahrstil werden dem Fahrer überlassen.
  5. Teilnehmer mit Pferdegespannen bei C.A.N. und C.A.L. müssen in ihrem 18. Lebensjahr sein. Ponyfahrer bei C.A.N. und C.A.L. müssen in ihrem 16. Lebensjahr sein. Alle Personen, die sich auf dem Wagen eines Teilnehmers während der Prüfung B befinden, müssen mindestens 14 Jahre alt sein. Alle Personen, die sich während der Prüfungen A und C auf den Wagen befinden müssen mindestens 12 Jahre alt sein.
  6. Während der Prüfungen A und C sind Sponsorenlogos auf den Kleidungsstücken der Teilnehmer und der Beifahrer erlaubt. Diese dürfen bis 80 cm2 gross sein und müssen auf der Höhe der Brusttasche der Weste oder des Kleidungstückes angebracht sein, desweiteren dürfen auf jeder Seite des Hemdkragens 16 cm2 grosse Logos angebracht sein. Die Dressurkutschen können auf jeder Seite ein Logo von 400 cm2 haben. Während der Marathonprüfung dürfen die Beifahrer das Logo ihres Sponsors auf dem Rücken ihrer Kleidung tragen. Dieses Logo darf maximal 1260 cm2 gross sein. Desgleichen darf während der Marathonprüfung ein Logo von 2500 cm2 auf dem Spritzbrett und auf jeder Seite des Marathonwagens angebracht sein. Jede Zuwiderhandlung wird nach den Regeln der F.L.S.E. geahndet.
http://www.hippoline.lu
24.01.2000
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu