§ 26
Änderung der Auschreibungen
- Änderungen sollen vor Nennungsschluss erfolgen und müssen bekanntgegeben werden. lm übrigen gilt § 27 Ziffer 1 entsprechend.
- Kann eine Änderung erst nach Nennungsschluss erfolgen, ist der Nennungsschluss für Turniere bzw. Prüfungen neu festzusetzen. Alle Nenner sind zu unterrichten, darüber hinaus gilt Ziffer 1 entsprechend.
- lst eine Neufestsetzung des Nennungsschlusses nicht mehr möglich, bedarf die Änderung vor Beginn des Turniers der Zustimmung aller Nenner - Nichtantwort gilt als Zustimmung - und der genehmigenden Stelle. Änderungen während eines Turniers sind nur mit Zustimmung aller Starter und der Richter zulässig. Sie sind der genehmigenden Stelle spätestens mit der Ergebnismeldung mitzuteilen.
- Nicht als Änderung der Ausschreibung gelten:
Abänderung des vorläufigen Zeitplanes, Teilung von Prüfungen in Abteilungen mit eigener Platzierung.
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20.02.02