Abschnitt A Ill: Ausschreibungen

§ 26

Änderung der Auschreibungen

  1. Änderungen sollen vor Nennungsschluss erfolgen und müssen bekanntgegeben werden. lm übrigen gilt § 27 Ziffer 1 entsprechend.
  2. Kann eine Änderung erst nach Nennungsschluss erfolgen, ist der Nennungsschluss für Turniere bzw. Prüfungen neu festzusetzen. Alle Nenner sind zu unterrichten, darüber hinaus gilt Ziffer 1 entsprechend.
  3. lst eine Neufestsetzung des Nennungsschlusses nicht mehr möglich, bedarf die Änderung vor Beginn des Turniers der Zustimmung aller Nenner - Nichtantwort gilt als Zustimmung - und der genehmigenden Stelle. Änderungen während eines Turniers sind nur mit Zustimmung aller Starter und der Richter zulässig. Sie sind der genehmigenden Stelle spätestens mit der Ergebnismeldung mitzuteilen.
  4. Nicht als Änderung der Ausschreibung gelten:
    Abänderung des vorläufigen Zeitplanes, Teilung von Prüfungen in Abteilungen mit eigener Platzierung.


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20.02.02
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