§ 22
Nenngeld, Startgeld, Einsatz, Stallgeld und weitere Gebühren
- Für Prüfungen ist nur Nenn- und Startgeld zugelassen. Nenn- und Startgeld wird niemandem erlassen. Für Nenngeld haftet der Nenner, für Startgeld der Teilnehmer.
- Das Nenngeld ist bei Nennungsschluss fällig; Rückerstattung erfolgt nur bei Rückziehen der Nennung vor Nennungsschluss. Der Nenner, der auf Grund der Verlängerung eines Turniers gem. § 39.2 oder auf Grund der Aenderung der vorläufigen Zeiteinteilung (§ 38) an einer oder mehreren Prüfungen nicht teilnehmen kann, hat Anspruch auf Rückerstattung des Einsatzes, bzw. Nenngeldes sofern er ihn schriftlich bis Turnierende geltend macht.
- Das Startgeld ist fällig bei Startmeldung bzw. Eintragung in die Starterliste. Rückerstattung ist nur zulässig bei Streichung bis Meldeschluss.
- Der Einsatz enthält Nenn- und Startgeld in einer Summe und ist bei Nennungsschluss fällig. Rückerstattung erfolgt gem. Ziffer 2.
- Evtl. Stallgeld wird mit der Stallbestellung fällig. Erlass bzw. Rückerstattung erfolgt nur bei Zurückziehen der Stallbestellung vor Nennungsschluss
- Der Pferdetausch gem. § 30 Ziff. 4 ist gebührenpflichtig.
- Die Erhebung einer FLSE-Abgabe je genanntem Pferd ist zulässig.
- Weitere Gebühren lm Zusammenhang mit der Teilnahme dürfen nicht erhoben werden.
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20.02.02