Abschnitt A ll: Voraussetzungen für die Beteiligung im Pferdeleistungssport
§ 16Reiter-/Fahrerausweise
- Die Ausstellung von Reiter-/Fahrerausweisen erfolgt ausschliesslich durch die FLSE. Die Ausstellung kann aus wichtigem Grund verweigert, ein bereits ausgestellter Ausweis entzogen werden. Als wichtiger Grund kommt insbesondere eine durch die FLSE oder FEI ausgesprochene Ordnungsmassnahme, ein Verstoss gegen die sportlich-faire Haltung, das Tierschutzgesetz und die reiterliche Disziplin in Betracht.
- Für die Erstausstellung eines Reiter-/Fahrerausweises für LK 5 ist die Ablegung einer Lizenzprüfung erforderlich. Einzelheiten hierzu sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
- Anträge auf Erst- und Wiederausstellung sind schriftlich auf dem entsprechenden Formblatt über den Stamm-Verein an die FLSE einzureichen.
- Für nachstehend aufgeführte Gruppen von Reitern/Fahrern werden die Ausweise wie folgt gekennzeichnet:
- Freizeit-Reiter LK 6
- Turnier-Reiter (Springen S1-S5, Dressur D1-D5, Vielseitigkeit V1 und V3, Fahren F1-F5)
- Reiter-/Fahrerausweise werden jeweils für das laufende Kalenderjahr ausgestellt.
- Gastlizenzen werden gem. RG der FEI ausgestellt. Einzelheiten hierzu sind in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
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20.02.02