Abschnitt B IV: Spezialspringprüfungen

§ 520

Stilspringprüfungen Kat. I - III

  1. Beurteilt werden Sitz und Einwirkung des Reiters, die harmonische Erfüllung der gestellten Aufgabe und der Gesamteindruck, ausgedrückt in einer Wertnote zwischen 10 und 0 gem. § 51.
  2. Bewertet werden:
    Hindernisfehler 0,5 Strafpunkte
    Erster Ungehorsam 1,0 Strafpunkte
    Zweiter Ungehorsam 2,0 Strafpunkte
    Dritter Ungehorsam Ausschluss
    Sturz des Pferdes und/oder Reiters Ausschluss
  3. Für die Bewertung sind drei Richtverfahren möglich:
    a) Von der Wertnote gem. Ziffer 1 werden die Strafpunkte gem. Ziffer 2 abgezogen.
    b) Bewertung wie unter a), jedoch mit >Erlaubter Zeit<. Überschreiten der EZ je angefangene Sekunde 0,1 Strafpunkte.
    c) Nur für Kat. II:
    Bewertung wie unter a), ausgenommen das zu plaztzierende 1/4 der Teilnehmer; sie reiten ein Stechen über den gleichen oder einen verkürzten Parcours gem. § 501 Ziffer 1 a)l.
  4. Standardanforderungen: Je nach Ausschreibung kann der Springparcours vorgeschriebene Standardanforderungen beinhalten.


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04.06.00
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