§ 514Ungehorsam
- Hierzu gehören:
A) Stehenbleiben;
B) Ausbrechen;
C) Widersetzlichkeit;
D) Volte;
E) Korrigiertes Verreiten.
A. Stehenbleiben
- Ein Stehenbleiben liegt vor, wenn ein Pferd vor einem zu überwindenden Hindernis stehenbleibt, gleichgültig, ob dieses dabei durch Berühren, Verschieben oder Umwerfen verändert wird. Stehenbleiben ohne Veränderung des Hindernisses ohne Rückwärtstreten oder Seitwärtstreten des Pferdes mit unmittelbar folgendem Springen aus dem Stand gilt nicht als Ungehorsam.
- Bei Stehenbleiben mit Veränderung des Hindernisses und folgendem Überwinden oder Durchgleiten durch ein Hindernis entscheiden die Richter unverzüglich, ob Ungehorsam oder Hindernisfehler anzurechnen ist. Bei Entscheidung auf Ungehorsam ist der Teilnehmer sofort anzuhalten.
B. Ausbrechen Ein Ausbrechen liegt vor, wenn das Pferd sich vor dem zu überwindenden Hindernis der Einwirkung des Reiters entzieht und nicht springt. C. Widersetzlichkeit
- Eine Widersetzlichkeit liegt vor, wenn sich das Pferd an irgendeiner Stelle des Parcours der Vorwärtsbewegung entzieht - Stehenbleiben, Rückwärtsbewegung, Kehrtwendung, Steigen usw. -.
- Bei grober und/oder längerer Widersetzlichkeit entscheiden die Richter, ob ein- oder mehrfacher Ungehorsam anzurechnen ist.
D. Volte Eine Volte liegt vor, wenn das Pferd zwischen 2 aufeinanderfolgenden Hindernissen, Punkten oder Linien seinen Weg kreuzt, ohne dass eine besondere Erlaubnis vorliegt. Volten im Zusammenhang mit Stehenbleiben, Ausbrechen oder Widersetzlichkeit zum erneuten Anreiten eines Hindernisses gelten nicht als Ungehorsam. E. Korrigiertes Verreiten Ein korrigiertes Verreiten liegt vor, wenn der Teilnehmer
- nach Verreiten gem. § 515 den Parcours dort wieder aufnimmt, wo der Fehler begangen wurde, ohne vorher ein falsches Hindernis überwunden zu haben oder
- während seines Parcours deutlich vom Normalweg abweicht und infolgedessen nur durch Wenden oder Rückwärtsrichten das Hindernis, Wendepunkt oder Ziel ordnungsgemäss zwischen den Flaggen passieren kann.
- Ein Teilnehmer, der ausscheidet oder aufgibt, hat die Möglichkeit, vor Verlassen des Prüfungsplatzes einen erneuten Versuch zu machen. Dieser Versuch kann nur über ein Hindernis des gleichen Parcours - niemals eine Kombination - unternommen werden. Anschliessend an den Versuch hat der Teilnehmer den Prüfungsplatz schnellstmöglich zu verlassen.
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31.10.99