Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 511

Durchreiten von Start- und Ziellinie, Überwinden der Hindernisse

  1. Start- und Ziellinie sind zu Pferde zu passieren. Vor dem Start und im Verlaufe der Prüfung können sie beliebig oft durchritten werden, soweit dies nicht ausdrücklich verboten ist.
  2. Jedes Hindernis muss zwischen seinen Begrenzungsflaggen in der ausgeflaggten Richtung in einem Sprung überwunden werden.


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31.10.99
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