Abschnitt B IV: Springprüfungen

§ 505

Prüfungsplatz und Parcours

  1. Teilnehmer im Reitanzug gem. § 61 und Begleitpersonen dürfen den Prüfungsplatz auch bei Prüfungen mit Stechen nur vor der Prüfung zu Fuss betreten. Die Genehmigung wird von den Richtern durch ein Glockenzeichen erteilt. Zum Verlassen des Prüfungsplatzes fordert ein zweites Glockenzeichen auf.
  2. Den Teilnehmern ist es untersagt, ausserhalb der Prüfung auf dem Prüfungsplatz zu reiten, mit Ausnahme eines Pressesprungs nach der Platzierung. Verstösse führen zur Disqualifikation für das gesamte Turnier.
  3. Der Eingang des Prüfungsplatzes ist verschlossen zu halten, solange ein Teilnehmer seinen Parcours absolviert.
  4. Parcours ist der Weg, der vom Start bis zum Ziel zurückzulegen ist. Seine Länge wird über die Mitte der Hindernisse gemessen unter besonderer Beachtung des Weges in den Wendungen.
  5. Die Startlinie darf nicht weiter als 25 m und nicht näher als 6 m vor dem ersten Hindernis liegen. Die Ziellinie muss wenigstens 15 m und nicht mehr als 25 m - in Hallen wenigstens 6 m - vom letzten Hindernis entfernt sein. Diese Entfernungen gelten auch für Stechen.
  6. Die Hindernisse sind laufend in der Reihenfolge, in der sie zu springen sind, zu nummerieren. Die Nummerierung wird bei Änderung der Reihenfolge im Stechen nicht geändert. Die Nummernschilder sind kein Bestandteil der Hindernisse.
  7. Die fortlaufende Nummerierung der Hindernisse gilt nicht für die Hindernisse einer Kombination. Für deren Kennzeichnung werden zusätzlich zu der Nummer Unterscheidungsbuchstaben an den Einzelhindernissen verwendet (z. B. 7a - 7b - 7c).
  8. Der Parcours einer begonnenen Prüfung darf nicht geändert werden; ausgenommen, wenn die Prüfung vorher in Abteilungen unterteilt wurde, jedoch nicht, wenn es sich um mehrere Abteilungen einer Qualifikationsspringprüfung oder einer Teilprüfung einer Kombinierten Prüfung handelt.


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04.06.00
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