Reglement für Fahrturniere

KAPITEL VI MARATHONFAHRT ( Prüfung B)

Art. 924 DIE STRECKE

  1. Zweck der Prüfung B -Marathonfahrt- ist die Prüfung der Kondition, der Ausdauer und des Trainings der Pferde/Ponys, das Können, das Gefühl für Geschwindigkeit und die Fahrkunst des Teilnehmers.
  2. Für CAL muss die Strecke wenigstens 12 km zählen, darf aber nicht länger als 16 km sein. Für CAN muss die Gesamtlänge der Strecke mindestens 15 km und nicht mehr als 22 km betragen. Für die einzelnen Kategorien, siehe Anhang.
  3. Für CAL wird die Strecke in 3 Phasen (A, D und E) aufgeteilt. Für CAN kann die Strecke in 3 oder 5 Phasen aufgeteilt werden. Für die Länge der einzelnen Phasen, die verschiedenen Kategorien betreffend, siehe Anhang.
  4. Natürliche Hindernisse wie Tore, scharfe Wendungen, Wasser und steile Hänge dürfen in allen Phasen, mit Ausnahme der Schrittphasen, eingeschlossen werden. In den Schrittphasen sollen Hänge vermieden werden.
  5. In Phase E können bis 8 künstliche Hindernisse errichtet werden, wenn keine natürlichen vorhanden sind oder wo die natürlichen Hindernisse erschwert werden sollen. Die Mindestlänge der Phase E soll 1 km pro Hindernis sein. Die Hindernisse müssen so abgegrenzt werden, dass das Publikum die Fahrer nicht behindert und dass keine Gefahr für die Zuschauer besteht. Die Hindernisrichter müssen dafür sorgen, dass sich keine Zuschauer in den Hinderniszonen, egal zu welchem Zeitpunkt, aufhalten. Nur die Fahrer mit ihren Beifahrern sowie die Offiziellen haben Zutritt zu den Hindernissen, ausser wenn ein Gespann sich in dem selben befindet. Wenn ein Gespann sich dem Hindernis nähert, betätigt der Hindernisrichter seine Trillerpfeife. Bei diesem Signal müssen alle Personen, ausser den Hilfsrichtern und den Richtern, die Hinderniszone schnellstens verlassen.
  6. Die Strecke soll so ausgewählt werden, dass die erlaubte Zeit in allen Phasen in ganzen Minuten ausgerechnet werden kann.
  7. Die Starttafel für jede Phase muss so plaziert sein, dass der Fahrer aus dem Stand gestartet werden kann. Das Ende jeder Phase muss durch eine Zieltafel markiert sein. Die Distanz zwischen dieser Zieltafel und der nächsten Starttafel muss mindestens 50m betragen. Nach Phase B und D muss ein geeignetes Gelände für die Zwangspause von 10 Minuten vorhanden sein. Der Organisator muss dafür sorgen, dass auf dieser Haltestelle genügend Wasser vorhanden ist um die Pferde/Ponys zu tränken und die erhitzten Tiere mit Wasser abzukühlen.
  8. Auf der gesamten Strecke werden gelbe Richtungsweiser aufgestellt und in den Phasen A, C und E wird alle 1000 m die Entfernung angegeben.
  9. Rote und weisse Begrenzungsflaggen oder Tafeln (Pflichttore) müssen verwendet werden um den vorgeschriebenen Parcours auf beiden Seiten anzuzeigen und um Richtungsänderungen zu markieren. Diese fortlaufend numerierten Pflichttore werden in jeder Phase deutlich sichtbar angebracht, so dass der Teilnehmer immer die roten Flaggen zu seiner Rechten und die weissen Flaggen zu seiner Linken bei der Durchfahrt haben muss. Die Flaggen sind in der Parcours-Skizze in der gleichen Reihenfolge angegeben in der sie auch auf der Strecke aufgestellt sind. Es ist eine ausreichende Anzahl Flaggen aufzustellen um jede Unsicherheit über Abweichungen von der Strecke zu vermeiden. Diese roten und weissen Flaggen oder Tafeln müssen bei Strafe des Ausschlusses beachtet werden wo immer sie sich auf der Strecke befinden.
  10. Die Skizzen der Marathonstrecke müssen den Teilnehmern und den Richtern vor der Besichtigung der Geländestrecke übergeben werden.
  11. Mindestens 10 Tage vor der Veranstaltung muss die gesamte Strecke dem technischen Delegierten zur Besichtigung und Abnahme zur Verfügung stehen. Falls es nicht möglich ist, die vorgesehenen künstlichen Hindernisse für die Besichtigung durch den technischen Delegierten aufzubauen, müssen masstabgerechte Skizzen dieser Hindernisse zur Verfügung stehen.
  12. Vor der offiziellen Besichtigung der Strecke sollte der Parcourschef, unter dem Vorsitz des technischen Delegierten, eine Streckenbesprechung für Teilnehmer, Hilfsrichter und Richter abhalten. Bei dieser Besprechung sollte den Teilnehmern und Offiziellen grossmaßstäbige Pläne der Strecke ausgehändigt werden, auf denen die Lage der Hindernisse eingezeichnet und auf denen jede Phase klar markiert ist. Sie soll ausserdem eine Beschreibung der Hindernisse enthalten.
  13. Die offizielle Besichtigung der Strecke durch die Teilnehmer und Hilfsrichter findet bei Turnieren, deren Prüfungen auf 2 Tage verteilt sind, 24 Stunden vor der Marathonfahrt statt. Bei Turnieren, die 1-1,5 Tage dauern findet die Besichtigung der Strecke 12 Stunden vor der Prüfung B statt.
  14. Nach der offiziellen Besichtigung muss den Teilnehmern erlaubt werden die Strecke nach Belieben zu besichtigen. Die Teilnehmer müssen sich an die Strassen und Wege der Strecke halten und die für Motorfahrzeuge geschlossenen Phasen beachten , gemäss Streckenplan und den numerierten Flaggen auf der Strecke. Das Befahren der Hinderniszonen mit Motorfahrzeugen ist verboten und wird mit Ausschluss vom ganzen Turnier bestraft.
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24.01.2000
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