Art. 921 RICHTVERFAHREN
- Getrenntes Richtverfahren.
Nach Beginn der Prüfung kein Besprechen der Richter. Bei 5 Richtern müssen diese bei C, R, S, V und P sitzen, bei drei Richtern: bei C, B und E.- Ist die Gespannkontrolle Teil der Dressurprüfung, so wird sie von der Jury als ein Bestandteil des Gesamteindruckes beurteilt, und während des Fahrens der Dressuraufgabe bewertet.
- Ein vom Veranstalter ernannter Tierarzt muss anwesend sein und der Jury auf Anforderung zur Verfügung stehen.
- Im Falle von deutlicher Lahmheit teilt der Vorsitzende der Jury ( Richter bei C ) dem Fahrer mit, dass er ausgeschlossen ist. Gegen diese Entscheidung ist keine Berufung möglich.
- Kein Richter soll pro Tag mehr als 40 Gespanne richten, ausser wenn der Präsident im Einvernehmen mit der Jury eine höhere Zahl erlaubt.
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24.01.2000