Reglement für Fahrturniere

KAPITEL V GESPANNKONTROLLE UND DRESSUR (PRÜFUNG A)

Art. 921 RICHTVERFAHREN

  1. Getrenntes Richtverfahren.
    Nach Beginn der Prüfung kein Besprechen der Richter. Bei 5 Richtern müssen diese bei C, R, S, V und P sitzen, bei drei Richtern: bei C, B und E.
  2. Ist die Gespannkontrolle Teil der Dressurprüfung, so wird sie von der Jury als ein Bestandteil des Gesamteindruckes beurteilt, und während des Fahrens der Dressuraufgabe bewertet.
  3. Ein vom Veranstalter ernannter Tierarzt muss anwesend sein und der Jury auf Anforderung zur Verfügung stehen.
  4. Im Falle von deutlicher Lahmheit teilt der Vorsitzende der Jury ( Richter bei C ) dem Fahrer mit, dass er ausgeschlossen ist. Gegen diese Entscheidung ist keine Berufung möglich.
  5. Kein Richter soll pro Tag mehr als 40 Gespanne richten, ausser wenn der Präsident im Einvernehmen mit der Jury eine höhere Zahl erlaubt.
http://www.hippoline.lu
24.01.2000
(c): HIPPOLINE webmaster: Claudia Müller - flse@hippoline.lu