Reglement für Fahrturniere

KAPITEL III OFFIZIELLE

Art. 917 PARCOURSRICHTER, HINDERNISRICHTER UND OFFIZIELLE ZEITNEHMER

Parcoursrichter

  1. Die Phasen B, C und D werden von Parcoursrichtern überwacht.
  2. Ein Hindernisrichter und ein oder mehrere Gehilfen müssen in jedem Hindernis anwesend sein.
  3. Ein offizieller Zeitnehmer muss bestimmt werden, welcher unter der Kontrolle des technischen Delegierten für folgendes verantwortlich ist:
    3.1. Bereitstellung der notwendigen Chronometer und Stoppuhren für alle Prüfungen.
    3.2. Beschaffung des erforderlichen Personals zur Bedienung der Messeinrichtungen.
    3.3. Vor der Prüfung Instruktion der Zeitnehmer, der Hindernisrichter über den korrekten Gebrauch und das Ablesen von Chronometern und Stoppuhren, die ihnen für die Prüfung zur Verfügung gestellt werden.
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24.01.2000
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