Reglement für Fahrturniere

KAPITEL III OFFIZIELLE

Art. 915 SCHIEDSGERICHT

  1. Ein Schiedsgericht, aus einem Präsidenten und 2 oder 3 Beisitzenden zusammengesetzt, ist für CAN-Turniere zu ernennen um Einsprüche oder Berufungen , die an dieses gerichtet werden, entgegenzunehmen. Falls erforderlich muss der Veterinärdelegierte als Berater anwesend sein.
  2. Der Vorsitzende und die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen die erforderlichen technischen Qualifikationen besitzen und sollen vorzugsweise unter folgenden Personen ausgewählt werden:
    a) den Mitgliedern der Fahrkommission der F.L.S.E.
    b) den Personen die auf der Richterliste oder der Liste der Parcourschefs, der Fahrer der F.L.S.E oder der F.N. der verschiedenen Nachbarländer verzeichnet sind.
    c) den leitenden Mitarbeitern der F.L.S.E.
  3. Das Schiedsgericht muss beide Seiten hören und zwar in allen Fällen in denen gegen Entscheidungen eines Richters oder Hilfsrichters Berufung eingelegt wird oder die von der Jury an das Schiedsgericht weitergeleitet werden.
  4. Die Berufungen müssen von allen Mitgliedern der Schiedsgerichtes in einer Vollversammlung angehört werden. Falls nicht alle Mitglieder sofort auf dem Turnierplatz verfügbar sind, setzt der Vorsitzende Ort und Zeit fest, wo und wann das Schiedsgericht zusammentritt, um die Berufung anzuhören.
  5. Die Beschlüsse des Schiedsgerichts sind endgültig ausser in Fällen in denen Geldstrafen auferlegt wurden.
  6. Jede Berufung muss schriftlich und begründet beim Präsidenten der Jury eingereicht werden. Gleichzeitig muss eine Kaution von Flux 2.000.- hinterlegt werden. Ist die Berufung unzulässig oder nicht begründet, so wird die Kaution vom Organisator einbehalten.
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24.01.2000
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