Reglement für Fahrturniere

Kapitel II BESTIMMUNGEN

Art. 912 TIERQUÄLEREI

  1. Jede Handlung oder Reihe von Handlungen, die nach Meinung der Jury klar und ohne jeden Zweifel als Tierquälerei bezeichnet werden kann, wird mit Ausschluss von der gesamten Prüfung bestraft. Derartige Handlungen schliessen ein: übertriebenes Antreiben erschöpfter Pferde/Ponys und Anwendung der Peitsche mit dem Ziel den Pferden/Ponys Schmerzen zuzufügen.
  2. Stewards werden beauftragt jedes regelwidrige Verhalten, inklusiv Tierquälerei zu überprüfen. Ein Steward wird ernannt, um die Gebisse eines jeden Gespanns vor und nach jeder Prüfung zu kontrollieren, um sicherzustellen, dass keine Gebisse verwendet werden, die Verletzungen verursachen können. Wird nach der Prüfung B ein unzulässigen Gebiss (siehe Liste der Gebisse im Anhang) bei einem der Pferde/Ponys eines Gespannes festgestellt, so ist der Teilnehmer disqualifiziert.
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24.01.2000
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